Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft
Die Rentenversicherung rechnet Zeiten an, in denen Versicherte während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht versicherungspflichtig beschäftigt oder selbstständig tätig waren und somit keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen konnten.
Zum Zeitpunkt des Beginns der Mutterschutzfrist darf das Ende der Tätigkeit nicht länger als einen Kalendermonat zurückliegen. Dies gilt nicht für Frauen zwischen 17 und 25 Jahren.
Als Mutterschutzfristen gelten die sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Nach Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen.
Seit dem 01.06.2025 gelten auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche gestaffelte Schutzfristen:
- ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen
- ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen
- ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen
Hinweis: Mutterschutz nach Fehlgeburt ist freiwillig. Ob Frauen vom Mutterschutz Gebrauch machen möchten, können sie selbst entscheiden
Meldung durch die Krankenkasse
Sollten Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwilliges Mitglied sein, übermittelt die Krankenkasse die Daten der Mutterschutzfrist der Deutschen Rentenversicherung. Das erfolgt im Zusammenhang mit der Gewährung von Mutterschaftsgeld.
Sollte die Meldung ausnahmsweise unterbleiben, können Sie die Anrechnungszeit direkt beim Rentenversicherer geltend machen. Wenden Sie sich dazu bitte an die nächstgelegene Beratungsstelle. Dort erhalten Sie auch weitere Auskünfte und Informationsmaterial zu allen Fragen der Rentenversicherung.
Meldung durch Sie
In einigen Fällen müssen Sie die Zeit der Mutterschutzfrist von vornherein selbst der Deutschen Rentenversicherung melden:
- wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind zum Beispiel als Schülerin und Schüler oder Studentin und Student
- wenn Sie einer privaten Krankenversicherung angehören, etwa bei einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze oder als selbstständig Tätige
Das Mutterschaftsgeld wird in diesem Fall durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gewährt und die Datenübermittlung zur Rentenversicherung erfolgt nicht automatisch.
Der Deutschen Rentenversicherung genügt als Nachweis beispielsweise eine Bescheinigung des Krankenhauses oder die Geburtsurkunde Ihres Kindes. Sie erhalten weitere Auskünfte und Informationsmaterial zu allen Fragen der Rentenversicherung auch bei den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 21.05.2026