Individuell festgelegte Erbfolge
Gewillkürte Erbfolge
Das deutsche Erbrecht kennt zwei Arten der Erbfolge: die gesetzliche Erbfolge und die gewillkürte Erbfolge.
Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, soweit die Erbfolge nicht durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt ist.
Liegt ein wirksames Testament beziehungsweise ein wirksames gemeinschaftliches Testament oder ein wirksamer Erbvertrag mit Erbeinsetzung durch die Erblasserin oder den Erblasser vor, wird von einer gewillkürten Erbfolge gesprochen.
Als Erben können Sie jede beliebige Person einsetzen. Ihre Entscheidung müssen Sie nicht begründen.
Wenn Sie die Erbfolge individuell festlegen, müssen Sie in Ihrer Verfügung von Todes wegen die Person des Erben selbst bestimmen. Sie können die Einsetzung einer Erbin oder eines Erben nicht an Dritte übertragen.
Nicht zulässig wäre daher etwa eine Verfügung: "Meine Ehefrau Maria soll entscheiden, ob unser Sohn Peter es verdient, mein Erbe zu werden."
Hinweis:
Verteilen Sie in der Verfügung von Todes wegen nur einen Teil Ihres Vermögens unter den Erben, ist für den übrigen Teil die gesetzliche Erbfolge anzuwenden.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 23.03.2026