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Reklamation

Ihr neuer Computer ist defekt, das gerade gekaufte Auto klappert oder der neue Föhn ist kaputt? Dann können Ihnen Ansprüche gegenüber der Verkäuferin oder dem Verkäufer zustehen, die umgangssprachlich oft als Reklamation bezeichnet werden, im Rechtsinne aber eigentlich als Gewährleistung zu verstehen sind.

Voraussetzungen

Um die Gewährleistungsrechte gegenüber der Verkäuferin oder dem Verkäufer geltend machen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Sie können dann Ihre Ansprüche gegenüber der Verkäuferin oder dem Verkäufer geltend machen, wenn die Ware mangelhaft ist, zum Beispiel kaputt, oder eine in der Werbung versprochene Eigenschaft nicht aufweist. 

Wird Ihnen eine andere als die mit der Verkäuferin oder dem Verkäufer vereinbarte Ware geliefert, liegt ebenfalls ein Mangel vor. Ihnen stehen aber nur dann Gewährleistungsrechte zu, wenn der Mangel bereits zu dem Zeitpunkt vorlag, an dem die Verkäuferin oder der Verkäufer Ihnen die Ware übergeben hat!

Mangelhafte Ware - was nun?

  • Wenn sich ein Produkt nach dem Kauf als mangelhaft herausstellt und die Mängel vorher nicht ersichtlich waren, können Sie von der Verkäuferin oder vom Verkäufer verlangen, dass er die Ware innerhalb einer bestimmten Frist repariert oder austauscht (Nacherfüllung).
  • Verweigert die Verkäuferin oder der Verkäufer das Ersetzen der Ware, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern sowie
  • zusätzlich Schadensersatz verlangen, wenn Sie nachweisen, dass Ihnen durch das fehlerhafte Produkt ein Schaden entstanden ist, zum Beispiel Schäden an anderen Produkten oder Gutachterkosten.

Hinweis:

Wenn Sie einen Kaufvertrag abschließen und die Mängel kennen, haben Sie für diese Mängel keinen Anspruch auf Gewährleistung.

Garantie

Im Unterschied zur gesetzlichen Gewährleistung ist die Garantie eine freiwillige Verpflichtung der Verkäuferin oder des Verkäufers oder Herstellerin oder Herstellers für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Sache. Mit der Garantie werden Ihnen als Verbraucherin oder Verbraucher zusätzliche Rechte eingeräumt. Das gesetzliche Gewährleistungsrecht bleibt neben einer Garantie bestehen.

Wenn die Verkäuferin oder der Verkäufer sagt, dass die Garantie abgelaufen ist und Sie deshalb keinerlei Ansprüche mehr haben, kann das unter Umständen falsch sein. Innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren bestehen die entsprechenden Gewährleistungsrechte gegenüber der Verkäuferin oder dem Verkäufer unabhängig vom Ablauf der Garantie.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 27.03.2026

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