Skip to content

Grundbuch

Das Grundbuch ist ein Verzeichnis, das die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken offenlegt und dingliche Belastungen wie Hypotheken sowie ihr Rangverhältnis untereinander kenntlich macht. Des Weiteren gibt es Auskunft über andere Belastungen wie einen Nießbrauch oder Grunddienstbarkeiten wie etwa ein Wegerecht.

Aufbau des Grundbuchs

Das Grundbuch besteht aus der Aufschrift, einem Bestandsverzeichnis, das Angaben aus dem Liegenschaftskataster enthält, und den folgenden Abteilungen:

  • Erste Abteilung:
    Die Erste Abteilung gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse, das heißt, wer Eigentümer oder Eigentümerin des Grundstücks ist.
  • Zweite Abteilung:
    In der Zweiten Abteilung sind unter anderem die Belastungen wie Grunddienstbarkeiten, nicht aber Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, sowie Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgeführt.
  • Dritte Abteilung:
    Hier werden die auf dem Grundstück liegenden Grundpfandrechte wie Hypotheken und Grundschulden eingetragen.

Funktionen des Grundbuchs

Wichtige rechtsgeschäftliche Änderungen eines Rechts an einem Grundstück, etwa die Übertragung des Eigentums und die Begründung, Übertragung und Inhaltsänderung beschränkter dinglicher Rechte, bedürfen in der Regel der Einigung und der konstitutiven Eintragung in das Grundbuch.

Wenn Sie ein Grundstück erwerben möchten, sollten Sie unbedingt schon vorher Einsicht in das Grundbuch nehmen, da dies der einzige Weg ist, bereits vor dem Kauf zu erfahren, ob das Grundstück mit Hypotheken oder ähnlichen dinglichen Rechten belastet ist. Einsicht nehmen kann jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Wer das Recht auf Einsicht hat, kann eine Grundbuchabschrift verlangen.

Tipp:

Da das Grundbuchrecht anspruchsvoll ist, empfiehlt es sich, anwaltliche oder notarielle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Elektronischer Abruf

Grundbücher werden in Sachsen ausschließlich als maschinelles Grundbuch geführt. Notare und Notarinnen, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen, Gerichte und Behörden können sich für das automatisierte Abrufverfahren registrieren lassen. Unter anderem für Banken, Versicherungen, Bausparkassen sowie Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen ist auf Antrag unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen die Teilnahme an einem eingeschränkten Abrufverfahren möglich.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 10.03.2026

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):


Ortsauswahl

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):